Nr. 2 vom 15. Januar 2000

Bauernblatt für Schleswig-Holstein und Hamburg

Autor Dr. agr. Hans Peter Stamp

Logisch?

Die Hamburger CDU hat jüngst gefordert, der Organisation Greenpeace die Gemeinnützigkeit abzuerkennen. Die Hamburger Justizsenatorin Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit hat sich in dieser Frage allerdings für unzuständig erklärt. Zuständig sei das jeweilige Finanzamt, so war es jedenfalls in einem großen Sonntagsblatt zu lesen. Die Zeitung beschrieb auch sehr anschaulich den Anlass für die CDU-Initiative. Von einer regelrechten Seeschlacht war da die Rede, die Greenpeace der Polizei im Hafen geliefert habe. Die Regenbogenakteure hatten wieder einmal rechtmäßig handelnde Menschen daran gehindert, ihrem Broterwerb nachzugehen. In diesem Fall ging es um den Versuch, die Entladung gentechnisch veränderten pflanzlichen Materials zu verhindern. Eigentlich ist es schon weit gekommen, wenn bestimmte Firmen regelmäßig von der Polizei bei der Ausübung ihrer Tätigkeit vor den Nachstellungen von Greenpeace beschützt werden müssen. Wenn dann die Polizei auch noch nach Art einer "Seeschlacht" angegriffen wird, müsste das Maß eigentlich gänzlich voll sein.

Apropos "Maß", davon gibt es längst zweierlei, auch wenn im konkreten Fall die Polizei eingeschritten ist. Mehr als einmal haben wir schon Kostproben nach dem Motto "Recht ist, was der Umwelt nützt" bekommen. Zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Wasserpfennig in Baden-Württemberg hatte eine Umweltministerin erklärt: "Ich freue mich, dass das höchste deutsche Gericht den schonenden Umgang mit der Ressource Wasser unterstützt....". Dies klingt so, als wenn das Gericht zwischen den beiden Alternativen "schonender Umgang mit der Ressource Wasser" und "nicht schonender Umgang..." zu entscheiden gehabt hätte. Tatsächlich aber ging es darum, ob bestimmte gesetzliche Normen mit der Verfassung in Einklang standen oder nicht. Derartige politische Äußerungen kann man fast täglich registrieren.

Aber zurück zu Greenpeace. Es lohnt sich schon, die Aktivitäten dieser Organisation daraufhin zu überprüfen, ob sie immer mit dem § 52 der Abgabenordnung (Gemeinnützige Zwecke) im Einklang stehen. Die Meere um Japan sind außerhalb des Geltungsbereichs unserer Abgabenordnung und überhaupt weit weg, so dass bei uns sicherlich keiner beurteilen kann, ob die Japaner in dem aktuellen Fall innerhalb oder außerhalb der Verbotszone dem Walfang nachgingen. Die bisherigen Erfahrungen mit Greenpeace lassen aber Zweifel zu, ob deren entsprechende Behauptungen wahr sind. Und selbst, wenn der Fang in der verbotenen Zone stattfand: Wer gibt Greenpeace das Recht, die Walfänger daran zu hindern, einen gefangenen Wal an Bord zu nehmen. Ist Greenpeace inzwischen zur Weltpolizei aufgestiegen? Aber um Rechtsverstöße von Greenpeace aufzulisten, braucht man nicht nach Japan zu gehen. Es geht also nur um die Frage, ob das ganze mit § 52 vereinbar ist.

Schon 1977 hat der Bundesfinanzhof (BFH) in dieser Hinsicht für Klarheit gesorgt. Ein Verein zur Förderung des Umweltschutzes kann dann nicht als gemeinnützig anerkannt werden, wenn "sich die tatsächliche Geschäftsführung dieses Vereins und seine Förderung der Allgemeinheit nicht im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gehalten haben". Wichtig ist in dem Zusammenhang die weitere Feststellung des BFH, dass die rechtsstaatliche Ordnung als selbstverständlich das gesetzestreue Verhalten aller Bürger, Vereine und Verbände und sonstiger juristischer Personen eben so voraus setzt, wie das Beachten der Verfassungsnormen. Diese Ordnung, und damit sagt der BFH es ganz klar, werde schon mit der Ankündigung von gewaltfreiem Widerstand und der Nichtbefolgung von polizeilichen Anordnungen durchbrochen. In Hamburg ist für diese Frage, das wissen wir nun, nicht die Justizsenatorin sondern das Finanzamt zuständig. Warten wir dessen Entscheidung ab.