Nr. 12 vom 24. März 2001

Bauernblatt für Schleswig-Holstein und Hamburg

Autor Dr. agr. Hans Peter Stamp

Logisch?

Die zentrale Bedeutung einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft für den Erhalt der Kultur- und Erholungslandschaft war bisher eine wesentliches Element des Bundesnaturschutzgesetzes. In einer Kulturlandschaft, die ihr Gesicht erst durch Landwirtschaft bekommen hat, kann das auch nicht anders sein. Der Bauernverband hat deshalb zu Recht gefordert, diesen Grundsatz nicht aufzugeben. Nur die ordnungsgemäße Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sind in der Lage, die Kulturlandschaft zu erhalten und zu pflegen Die geplante Streichung von Abwägungs- und Landwirtschaftsklausel sind entscheidende Schwachpunkte in der vorgesehenen Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes.

Mit der ersatzlosen Streichung des bisherigen § 1 Abs. 2 "Abwägungsklausel" wird der vorliegende Entwurf des Gesetzes den Anforderungen der Agenda 21 nicht mehr gerecht. Die Agenda verlangt ein Abwägen ökologischer, ökonomischer und sozialer Anforderungen. Doch in der Begründung der Novelle heißt es dazu, dass "eine solche Abwägungsklausel im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufstellung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Relativierung dieser Ziele verstanden werden kann. Die Abwägung betrifft jedoch die Zielverwirklichung, nicht die Zielsetzung". Der Gesetzgeber differenziert also zwischen Zielsetzung und Zielverwirklichung. Aus dieser Vorgehensweise lässt sich eine beabsichtigte Vorrangstellung des Naturschutzes um seiner selbst willen ableiten, die nicht akzeptabel ist.

Die Agenda 21 kennt diese Vorrangstellung nicht, sie kennt nur den Naturschutz als Lebensgrundlage für den Menschen. Und, was 178 Regierungsdelegationen 1992 in Rio de Janeiro beschlossen haben, sollte Trittin nicht umzustoßen versuchen. Eigentlich müsste dagegen der Bundeskanzler einschreiten. In Rio wurde zwar kein bindender Vertrag geschlossen, aber mit der neuen Linie setzt die Deutsche Bundesregierung sich außerhalb der Staatengemeinschaft, die in Rio die Agenda 21 beschlossen hat. Dass die Grünen sich schon längst von den Inhalten der Agenda abgesetzt haben, wissen wir. Sie taten dies konsequent, nachdem der Versuch gescheitert war, der deutschen Öffentlichkeit die falsche Ansicht "unterzujubeln", Inhalt der Agenda seien die "Heilslehren" der Grünen. Die SPD sollte jedoch aufpassen, dass sie sich nicht auch peu a peu in dieses Fahrwasser drängen lässt.

Ein weiterer Dollpunkt der Novellierungsplanung zum Bundesnaturschutzgesetz steckt in dem fehlenden Vorrang für Vertragsnaturschutz und in diversen Reglementierungen, die über das bestehende Fachrecht hinaus gehen. Gleichermaßen zum Schaden von Naturschutz und Landwirtschaft dürfte sich nach dieser Novelle auswirken, dass das bewährte Instrument des Vertragsnaturschutzes keinen Vorrang vor anderen Maßnahmen mehr haben soll. Der Verzicht auf den Vorrang des Vertragsnaturschutzes lässt befürchten, dass Konfrontation die Kooperation ablösen wird. Damit verliert dieses erfolgreiche Instrument entscheidend an Bedeutung.

Aus der Abwälzung der Verantwortung auf die Bundesländer, Vorschriften zum Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land, - Forst- und Fischereiwirtschaft zu erlassen, erwachsen über die in der EU bestehenden Wettbewerbsunterschiede hinaus nun weitere Verzerrungen innerhalb Deutschlands. Die geographischen Unterschiede, die unterschiedliche Ausstattung der Bundesländer mit Finanzmitteln sowie deren z.T. sehr unterschiedlicher Umgang mit Ausgleichs- und Ersatzregelungen öffnen einer weiteren Wettbewerbsverzerrung breiten Raum.